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§ 555f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 555f BGB – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. 1.

    zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

  2. 2.

    Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

  3. 3.

    künftige Höhe der Miete.

Zu § 555f: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434).