§ 505c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Darlehensvertrag → Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 505c BGB – Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
- 1.
bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
- 2.
sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
- 3.
Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Zu § 505c: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).