§ 459 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs → Kapitel 2 – Wiederkauf
§ 459 BGB – Ersatz von Verwendungen
1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.