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§ 351 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 1 – Rücktritt

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 351 BGB – Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.