Gesetze

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§ 311c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 1 – Begründung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.