Gesetze

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§ 2293 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 4 – Erbvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.