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§ 2292 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 4 – Erbvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2292 BGB – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.

Zu § 2292: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).