§ 2179 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) BundesrechtAbschnitt 3 – Testament → Titel 4 – VermächtnisTitel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BGBGliederungs-Nr.: 400-2Normtyp: Gesetz§ 2179 BGB – Schwebezeit Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.Drucken