§ 2160 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 4 – Vermächtnis
§ 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.