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§ 1842 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

Zu § 1842: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).