§ 1822 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Führung der Betreuung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Zu § 1822: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).