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§ 1805 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 4 – Beendigung der Vormundschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds

(1) 1Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

Zu § 1805: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).