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§ 1791 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1791 BGB – Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

1Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. 2In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

Zu § 1791: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).