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§ 1780 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1780 BGB – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

1Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Zu § 1780: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).