§ 1780 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
§ 1780 BGB – Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
1Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Zu § 1780: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).