§ 1774 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1774 BGB – Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
das Jugendamt.
Zu § 1774: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).