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§ 1774 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1774 BGB – Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  1. 1.

    eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

  2. 2.

    eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

  3. 3.

    ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

  4. 4.

    das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  1. 1.

    ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

  2. 2.

    das Jugendamt.

Zu § 1774: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).