§ 1627 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 5 – Elterliche Sorge
§ 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge
1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.