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§ 1615n BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1615n BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.