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§ 1519 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht → Kapitel 4 – Wahl-Zugewinngemeinschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1519 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag

1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. 2§ 1368 gilt entsprechend. 3§ 1412 ist nicht anzuwenden.

Zu § 1519: Eingefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl 2012 II S. 178; 2013 II S. 431).