Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1507 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1507 BGB – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.