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§ 1421 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1421 BGB – Verwaltung des Gesamtguts

1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Zu § 1421: Geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).