Gesetze

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§ 1359 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1359 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.