§ 1297 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 1 – Verlöbnis
§ 1297 BGB – Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Zu § 1297: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).