§ 1201 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 2 – Rentenschuld
§ 1201 BGB – Ablösungsrecht
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.