Gesetze

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§ 1201 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 2 – Rentenschuld

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1201 BGB – Ablösungsrecht

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.