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§ 1193 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 1 – Grundschuld

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1193 BGB – Kündigung

(1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Zu § 1193: Geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).