Gesetze

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§ 1084 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1084 BGB – Verbrauchbare Sachen

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.