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§ 1083 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1083 BGB – Mitwirkung zur Einziehung

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.