Gesetze

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§ 1053 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1053 BGB – Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.