Gesetze

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§ 1019 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten → Titel 1 – Grunddienstbarkeiten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1019 BGB – Vorteil des herrschenden Grundstücks

1Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. 2Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.