Gesetze

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§ 100 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 2 – Sachen und Tiere

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 100 BGB – Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.