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§ 7 BGA-NachfG
Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
Bundesrecht

Einrichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern

Titel: Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGA-NachfG
Gliederungs-Nr.: 2120-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BGA-NachfG – Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.