Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BG LSA – Nebentätigkeiten, Grundsätze (1)

(1) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die nicht dem Hauptamt zugeordnet sind. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme im Sinne von Halbsatz 1 ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 1 sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wahrzunehmen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(4) Im Übrigen kann der Beamte Nebentätigkeiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ausüben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).