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§ 16 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BG LSA – Laufbahnen des einfachen Dienstes (1)

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).