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§ 122 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 122 BG LSA – Ehrenbeamte, unvereinbare Tätigkeit (1)

Ehrenbeamte, die bei In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts eine Tätigkeit ausüben, die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist, sind zu diesem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt entlassen. Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).