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§ 120 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VII – Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Feuerwehrdienstes

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 120 BG LSA – Altersgrenze  (1)

(1) Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 63. Lebensjahr. Über den Antrag entscheidet die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 60. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus.

(4) Beamte der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die bis zum 31. Dezember 2009 das 55. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).