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Anlage 3 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 BFStrMG – Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008

zu § 14 Absatz 2

  1. 1.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

    1. a)

      0,10 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,12 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,145 Euro in der Kategorie C.

  2. 2.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

    1. a)

      0,11 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,13 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,155 Euro in der Kategorie C.

  3. 3.

    Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

    Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,

    Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,

    Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung angehören.

Zu Anlage 3: Eingefügt durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2550).