Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 7 BFStrMG – Kontrolle

(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. 3Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.

(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:

  1. 1.

    Bild des Fahrzeugs,

  2. 2.

    Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,

  3. 3.

    Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,

  4. 4.

    Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

  5. 5.

    für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

  6. 6.

    folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:

    1. a)

      Zeitpunkt der Aktivierung,

    2. b)

      der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,

    3. c)

      Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,

    4. d)

      Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,

    5. e)

      die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

    6. f)

      Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie

    7. g)

      die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und

  7. 7.

    Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.

2Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. 3Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(3) 1Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten. 3Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.

(3a) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. 2§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. 3Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und verwendet werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. 2Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. 3Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(5) 1Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. 3Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. 4Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.

(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer

  1. 1.

    den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder

  2. 2.

    ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument

nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt.

(7) 1Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.

(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.

Zu § 7: Geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2550), 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980), 27. 3. 2017 (BGBl I S. 564), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 8. 6. 2021 (BGBl I S. 1603), 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) und 21. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 315) (1. 12. 2023).