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§ 4a BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 4a BFStrMG – Europäischer elektronischer Mautdienst

Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elektronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980).