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§ 3a BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 3a BFStrMG – Knotenpunkte

(1) 1Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    für Bundesautobahnen

    1. a)

      eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

    2. b)

      eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

    3. c)

      die Bundesgrenze;

  2. 2.

    für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.

2Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. 3Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. 4Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

Zu § 3a: Neugefasst durch G vom 27. 3. 2017 (BGBl I S. 564), geändert durch G vom 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) und 21. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 315) (1. 12. 2023).