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Art. 5 BfSErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BfSErrG
Gliederungs-Nr.: 2129-19
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BfSErrG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.