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Art. 3 BfSErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BfSErrG
Gliederungs-Nr.: 2129-19
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BfSErrG – Änderungen weiterer Gesetze

  1. 1.

    Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

    § 11 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte "Bundesamt für Zivilschutz" durch die Worte "Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte "Bundesgesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene" durch die Worte "Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

      "(6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz."

    4. d)

      In Absatz 7 werden die Worte "und 5 und § 5 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

  2. 2.

    Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter

    Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten "des Instituts für Chemisch-Technische Untersuchungen" ein Komma gesetzt und die Worte "des Bundesamtes für Strahlenschutz" eingefügt.

    2. b)

      In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "das Institut für Chemisch-Technische Untersuchungen" ein Komma gesetzt und die Worte "das Bundesamt für Strahlenschutz" eingefügt.

  3. 3.

    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

    Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1282), wird wie folgt geändert.

    In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) werden

    1. a)

      in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den Worten "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" die Worte "Bundesamt für Strahlenschutz" eingefügt,

    2. b)

      in Besoldungsgruppe B 3 die Worte "Direktor und Professor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle" gestrichen und

    3. c)

      in Besoldungsgruppe B 7 nach den Worten "Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn" die Worte "Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" eingefügt.