Art. 2 BezWG
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Landesrecht Bayern
Art. 2 BezWG – Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4 , Abs. 6 des Landeswahlgesetzes - LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.