§ 2 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 1 – Wahltag und Wahlsystem
§ 2 BezVWG – Zusammensetzung der Bezirksversammlung und Wahlsystem
(1) Die Bezirksversammlung besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bei Bezirken mit
- 1.
bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45;
- 2.
mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 51;
- 3.
mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57
Mitgliedern.
Die Bezirksversammlung wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden 26, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden 30 und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden 33 Mitglieder nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die übrigen Mitglieder nach Bezirkslisten gewählt.