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§ 9 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BezVerwG – Ältestenrat und Ausschüsse

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Ausschuss für Partizipation und Integration (§ 32) und die weiteren Ausschüsse. Die Bezirksverordnetenversammlung kann für die Ausschüsse, in denen Bürgerdeputierte (§ 20) mitwirken sollen, bis zu sechs Bürgerdeputierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 17 Mitglieder begrenzt werden. Gesetzliche Sonderregelungen für den Ausschuss für Partizipation und Integration (§ 32) sowie den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt.

(2) In den Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten wird insgesamt zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der Bezirksverordnetenversammlung vereinbart; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung nach den vorstehenden Grundsätzen.

(3) Für den Ältestenrat und die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß; die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Stellen jeweils des Vorstands der Bezirksverordnetenversammlung und der Vorstände der Ausschüsse. Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht die Geschäftsordnung für bestimmte Ausschüsse wegen der Besonderheit ihrer Aufgaben etwas Abweichendes bestimmt und soweit nicht ein Ausschuss wegen des Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse kann durch Beschluss des Ausschusses zugelassen werden. Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Auftrag tätig werden und ihre Beratungsergebnisse der Bezirksverordnetenversammlung zuleiten.

(4) Die Ausschüsse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverordnetenvorstehers zulässig.

(5) Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihm das Wort erteilt werden.

(6) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in mindestens einem Ausschuss ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss (§ 33). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, dass von ihren Sitzungen Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Ausschussmitglieder, die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträge und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne deren vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Absatz 3 Satz 2 und die Regelungen der Bezirksverordnetenversammlung zur Anfertigung von Protokollen bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.