Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Mitwirkung der Einwohnerschaft

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BezVerwG – Einwohnerfragestunde

In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Eine Pflicht zur Beantwortung von Einwohnerfragen besteht jedoch nicht, wenn die Fragestellenden in der Sitzung ohne wichtigen Grund abwesend sind. Die Fragestellenden haben keinen Anspruch auf Anonymisierung ihres Namens im Sitzungsprotokoll. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.