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§ 34 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

4. Abschnitt – Das Bezirksamt

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BezVerwG – Zusammensetzung des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt besteht aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, von denen eine oder einer zugleich zur stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird; sie bilden die Mitglieder des Bezirksamts. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts beginnt, sobald die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Mitglieder des Bezirksamts gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.

(2) Die Mitglieder des Bezirksamts sind hauptamtlich tätig. Ihre Rechtsstellung wird durch Gesetz geregelt.

(3) An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen die Leiterin oder der Leiter des Rechtsamts und die Leiterin oder der Leiter des Steuerungsdienstes oder die jeweilige Stellvertretung mit beratender Stimme teil. Die Vertreterin oder der Vertreter des Rechtsamts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.