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§ 24 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BezVerwG – Vorzeitige Beendigung des Amts als Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter

(1) Das Amt als Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter endet vorzeitig

  1. a)

    durch Verzicht,

  2. b)

    mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländerinnen und Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen eine wahlberechtigte Person vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre,

  3. c)

    mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 22),

  4. d)

    mit der Aufhebung eines Ausschusses durch die Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Das Amt als Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl Bürgerdeputierte und stellvertretende Bürgerdeputierte vor Beendigung der Amtszeit abberufen.