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§ 2 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Grundlagen der Bezirksverwaltung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BezVerwG – Allgemeine Rechtsstellung und Organe der Bezirke

(1) Die Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe der Bezirke sind die Bezirksverordnetenversammlungen und die Bezirksämter.