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§ 2 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§90DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BewG§90DV

(1) Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und GrundstücksgruppeWertzahl in v.H.
A. Geschäftsgrundstücke 
 1.Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM 
   Altbauten70
   Neubauten75
   Nachkriegsbauten80
  mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM 
   Altbauten70
   Neubauten75
   Nachkriegsbauten75
  mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM70
 2.Lagerhäuser80
 3.Warenhäuser 
   Altbauten75
   Neubauten80
   Nachkriegsbauten85
 4.Hotels und Kinderheime 
   Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind65
   übrige Betriebe70
 5.Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen60
 6.Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen50
 7.Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen50
 8.Geld- und Kreditinstitute 
   Altbauten60
   Neubauten65
   Nachkriegsbauten75
 9.Lichtspielhäuser und Theater 
   in Gemeinden bis 10.000 Einwohner60
   in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner65
   in Gemeinden über 100.000 Einwohner60
 10.übrige Geschäftsgrundstücke 
   Altbauten70
   Neubauten75
   Nachkriegsbauten80
B. Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke 
  Altbauten70
  Neubauten75
  Nachkriegsbauten80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser 
  Altbauten60
  Neubauten65
  Nachkriegsbauten75
D. Sonstige bebaute Grundstücke 
  Altbauten60
  Neubauten70
  Nachkriegsbauten75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

  1. 1.
    Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
  2. 2.
    Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
  3. 3.
    Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.