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§ 4 BewG§81DV
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§81DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BewG§81DV

Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.