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§ 2 BewG§55Abs3DV
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§55Abs3DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BewG§55Abs3DV

(1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.

(2) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:

 Holzart
  
 FichteKieferPappel
    
Ertragsklasseabzuziehender Betrag in DM/ha
  
I A130--
I A 25125--
I A 50120--
I A 75115--
    
I11070130
I 2510566123
I 5010062117
I 759558111
    
II9055105
II 25855198
II 50804792
II 75754386
    
III704080
III 2565--
III 5060--
III 7555--
    
IV50--

Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,- DM.

(3) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.